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   VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567   

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VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567 (https://dejure.org/2012,41425)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.12.2012 - 4 B 12.567 (https://dejure.org/2012,41425)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - 4 B 12.567 (https://dejure.org/2012,41425)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; "örtliche Radizierung" der Hundehaltung; erhöhter Steuersatz für Kampfhunde; Qualifizierung von Bullmastiffs als Kampfhunde; kein Erfordernis weiterer Aufklärung des rassespezifischen Gefahrenpotentials

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) durch einen um das Zwanzigfache erhöhten Steuersatz für einen als Kampfhund geltenden Bullmastiff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2 aS. 1
    Qualifizierung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG ) durch einen um das Zwanzigfache erhöhten Steuersatz für einen als Kampfhund geltenden Bullmastiff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 566
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    aa) Der im allgemeinen Gleichheitssatz wurzelnde Grundsatz der Steuergerechtigkeit zwingt nicht zur strikten Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen; dem Normgeber steht vielmehr bei der Festlegung des Steuersatzes auch im Rahmen der Hundesteuer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265/272 = NVwZ 2000, 929/931).

    Die spezielle Besteuerung von "Kampfhunden" nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasselisten dient nicht der konkreten Gefahrenabwehr, sondern zielt darauf ab, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265/275 = NVwZ 2000, 929/931).

    Der Kläger verschließt sich mit der auf Beißstatistiken abstellenden Argumentation der Einsicht, dass der Gesetzgeber - und ihm folgend der Verordnungsgeber - zulässigerweise an der im genetischen Potential begründeten abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen angeknüpft hat, das bei Hinzutreten weiterer Umstände diese Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann (BayVGH vom 29.7.1996 NVwZ 1997, 819; BVerwG vom 19.1.2000 NVwZ 2000, 929; vom 10.10.2001 NVwZ-RR 2002, 140/141; vgl. auch BVerfG vom 16.3.2004 NVwZ 2004, 597/600 f).

    Diese Pflicht gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die Vorschriften über Kampfhunde, da über die Ursachen des aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen noch erhebliche Unsicherheit besteht (BayVerfGH vom 12.10.1994 VerfGH 47, 207/231 = NVwZ-RR 1995, 262/266; BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265/276 = NVwZ 2000, 929/932).

    Erdrosselnd wirkt eine Steuer dann, wenn sie so ausgestaltet ist, dass sie die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich macht (BVerfG vom 22.5.1963 BVerfGE 16, 147/161; BVerwG vom 19.8.1994 BVerwGE 96, 272/277 f.), also im Ergebnis einem Verbot der Kampfhundehaltung gleichkäme (BVerwG vom 19.1.2000, BVerwGE 110, 265/271).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    Der Kläger verschließt sich mit der auf Beißstatistiken abstellenden Argumentation der Einsicht, dass der Gesetzgeber - und ihm folgend der Verordnungsgeber - zulässigerweise an der im genetischen Potential begründeten abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen angeknüpft hat, das bei Hinzutreten weiterer Umstände diese Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann (BayVGH vom 29.7.1996 NVwZ 1997, 819; BVerwG vom 19.1.2000 NVwZ 2000, 929; vom 10.10.2001 NVwZ-RR 2002, 140/141; vgl. auch BVerfG vom 16.3.2004 NVwZ 2004, 597/600 f).

    Kann sich ein Normgeber über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer getroffenen Regelung im Zeitpunkt des Erlasses noch kein hinreichend zuverlässiges Urteil bilden, z. B. weil verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Beurteilung einer komplexen Gefährdungslage noch nicht vorliegen, so muss er die weitere Entwicklung beobachten und die Norm ggf. revidieren, falls sich erweist, dass die zugrunde gelegten Annahmen nicht (mehr) zutreffen (BVerfG vom 16.3.2004 BVerfGE 110, 141/158 = NVwZ 2004, 597/599 m.w.N.).

    Wird hierbei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit der Hunde nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, so muss der Normgeber die Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen (BVerfG vom 16.3.2004 BVerfGE 110, 141/158 = NVwZ 2004, 597/601 m.w.N.).

    Sonderregelungen für Kampfhunde lassen sich in Anbetracht des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht länger aufrechterhalten, wenn sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens ergibt, dass Hunde anderer Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind (vgl. BVerfG vom 16.3.2004 NVwZ 2004, 597/602; vom 31.3.2004 NVwZ 2005, 925/926).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    Die Nachbesserungspflicht schließt also nicht generell eine fortlaufende Kontrolle der Norm durch den jeweiligen Normgeber ein; sie aktualisiert sich vielmehr grundsätzlich erst dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Norm erkannt oder jedenfalls deutlich erkennbar wird (BVerfG vom 28.5.1993 BVerfGE 88, 203/310 = NJW 1993, 1751/1767).

    Eine Ausnahme in Gestalt einer aktiv und kontinuierlich zu erfüllenden Sachaufklärungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht allerdings in seiner zweiten Abtreibungsentscheidung wegen des hohen Rangs des hier zu schützenden Rechtsguts, der Art der Gefährdung des ungeborenen Lebens und des in diesem Bereich festzustellenden Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen angenommen (BVerfGE 88, 203/310 f. = NJW 1993, 1751/1767).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht kann dabei erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass die ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805 m.w.N.).

    Einen möglichen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft muss der Normgeber lediglich registrieren und bewerten, nicht dagegen selbst herbeiführen (vgl. BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805).

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    So ist bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1994 (VerfGH 47, 207/231 = NVwZ-RR 1995, 262/268; ebenso BerlVerfGH vom 12.7.2001 NVwZ 2001, 1266/1270) unter Bezugnahme auf die Fachliteratur zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich beim Bullmastiff um einen besonders großen (61 bis 69 cm Schulterhöhe), starken, harten, lebhaften, wehrhaften und eigenwilligen Hund mit grimmigem Gesichtsausdruck handle, der stets verteidigungsbereit sei und nie auf den Mann dressiert werden sollte; Unzulänglichkeiten des Halters könnten auf Grund dieser Eigenschaften fatale Folgen haben (vgl. VDH, Kampfhunde S. 71 f.; Molosser-Report 1987, 43 ff.; Krämer, a.a.O., S. 231; Gebhardt/Haucke, Die Sache mit dem Hund, 1990, S. 103).

    Diese Pflicht gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für die Vorschriften über Kampfhunde, da über die Ursachen des aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen noch erhebliche Unsicherheit besteht (BayVerfGH vom 12.10.1994 VerfGH 47, 207/231 = NVwZ-RR 1995, 262/266; BVerwG vom 19.1.2000 BVerwGE 110, 265/276 = NVwZ 2000, 929/932).

  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    Die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach der entsprechenden sicherheitsrechtlichen Verordnung muss demnach nicht zwingend auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen; vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH vom 23.11.2005, NVwZ-RR 2007, 57/58; vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507 ).

    Dieses abstrakte Gefahrenpotential besteht aber auch nach wie vor beim Bullmastiff (BayVGH vom 23.11.2005 Az. 4 ZB 04.3497; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10 jeweils in juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10

    Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    Dieses abstrakte Gefahrenpotential besteht aber auch nach wie vor beim Bullmastiff (BayVGH vom 23.11.2005 Az. 4 ZB 04.3497; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10 jeweils in juris).

    Auch der kommunale Satzungsgeber ist daher nicht verpflichtet, die Einstufung von bestimmten Hunderassen als abstrakt gefährlich stets aufs Neue durch entsprechendes Erfahrungsmaterial, insbesondere durch aktuelle Erkenntnisse über die Häufigkeit konkreter Vorfälle bei den verschiedenen Hunderassen abzusichern (ebenso RhPf OVG vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10 RdNr. 32).

  • VGH Bayern, 29.07.1996 - 4 B 95.1675

    Hundesteuer; höhere Hundesteuer für Kampfhunde

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    Der Kläger verschließt sich mit der auf Beißstatistiken abstellenden Argumentation der Einsicht, dass der Gesetzgeber - und ihm folgend der Verordnungsgeber - zulässigerweise an der im genetischen Potential begründeten abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen angeknüpft hat, das bei Hinzutreten weiterer Umstände diese Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann (BayVGH vom 29.7.1996 NVwZ 1997, 819; BVerwG vom 19.1.2000 NVwZ 2000, 929; vom 10.10.2001 NVwZ-RR 2002, 140/141; vgl. auch BVerfG vom 16.3.2004 NVwZ 2004, 597/600 f).

    Die Hundesteuer für Kampfhunde in Höhe von 700 Euro pro Jahr und somit unter 60 Euro pro Monat hat objektiv betrachtet keine erdrosselnde Wirkung (vgl. ebenso BayVGH vom 9.1.2006 Az. 4 ZB 04.2552 zu einer erhöhten Hundesteuer von 560 Euro; vom 29.7.1996, NVwZ 1997, 819/820 zu einer erhöhten Hundesteuer von 1.200 DM pro Jahr).

  • VGH Bayern, 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507

    Hundesteuer; Kampfhund (Rottweiler); Verweisung auf KampfhundeVO; positiver

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    Im Fall, der dem Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 (Az. 4 ZB 08.2507) zugrundegelegen habe, sei eine über 26-fache Erhöhung des normalen Hundesteuersatzes unbeanstandet geblieben.

    Die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach der entsprechenden sicherheitsrechtlichen Verordnung muss demnach nicht zwingend auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen; vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH vom 23.11.2005, NVwZ-RR 2007, 57/58; vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507 ).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
    Er verweist dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach mit diesem Tatbestandsmerkmal des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nur solche Steuern erfasst werden, die an örtliche Gegebenheiten - vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang - im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkung auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können (BVerfG vom 23.7.1963 BVerfGE 16, 306/327; vom 4.6.1975 BVerfGE 40, 56/60; vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/349 = NJW 1984, 785/786; vom 7.5.1998 BVerfGE 98, 106/124 = NJW 1998, 2341/2343).

    Dagegen bestehen aber schon deshalb keine rechtlichen Bedenken, weil die örtliche Radizierung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des der Aufwandsteuer unterworfenen Gegenstands abgeleitet werden kann, sondern sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestands ergeben muss (BVerfG vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/349 = NJW 1984, 785/786 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 1363/01

    Vorschriften der "Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin" bzgl des

  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98

    Polizeirecht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Datenschutz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2010 - 14 A 1847/09

    Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler zulässig

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.2002 - 2 M 96/02

    Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, der einen erhöhten Kirchensteuersatz

  • VG Minden, 20.09.2010 - 5 K 241/09
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

  • BVerwG, 28.06.2005 - 10 B 22.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; gefahrenabwehrrechtlicher

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10

    Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung; Aufstellung einer Liste höher zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - 14 A 926/12

    Hundesteuer ist nach wie vor örtliche Aufwandsteuer

  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstands die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (stRspr, BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

    Vor diesem Hintergrund war und ist der bayerische Gesetzgeber nicht gehalten, noch (immer) ungeklärte oder jedenfalls weitgehend ungeklärte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhänge bei aggressivem Verhalten von Hunden und dessen Ursachen selbst aufzuklären bzw. einen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft herbeizuführen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 35 zur Pflicht des Normgebers bei der Besteuerung der Haltung von Kampfhunden).

    Bezüglich der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV zum Ausdruck kommenden prognostischen Beurteilung des Verordnungsgebers, dass für die in dieser Bestimmung aufgeführten Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden ausreichend Anhaltspunkte für deren gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit und damit für eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bestehen, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass es nicht entscheidend allein auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr auf das Ergebnis, nämlich dass die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, ankommt; nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

    Gleichzeitig hat der Vertreter des öffentlichen Interesses aber zu Recht auf den geringen Erkenntnis- und Beweiswert dieser Statistiken verwiesen, weil Beißstatistiken, die die Anzahl der Beißvorfälle ins Verhältnis zur Anzahl der registrierten Hunde der jeweiligen Rasse/Gruppe setzen, angesichts der in Bayern aufgrund der restriktiven gesetzlichen Regelung nur äußerst geringen Anzahl dieser Hunde, des Umstands, dass Zwischenfälle mit Hunden statistisch ohnehin nur teilweise (etwa zu 50 v.H.) erfasst werden und dass Kampfhunde - wenn überhaupt - nur unter äußerst strengen Voraussetzungen (insbesondere Leinen-/Maulkorbpflicht) von hierfür besonders geeigneten Personen gehalten werden dürfen, zur Überprüfung der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit der Hunderassen bzw. -gruppen allenfalls eingeschränkt geeignet sind (zur eingeschränkten Repräsentativität derartiger Statistiken vgl. bereits BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 37).

  • VG Würzburg, 03.07.2023 - W 8 K 22.1366

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

    Vorliegend verfolgt die HStS, indem sie über den Verweis in ihrem § 5 Abs. 2 auf § 1 KampfhundeVO die Haltung aller Hunde der dort aufgeführten Hunderassen mit einem erhöhten Steuersatz belegt, das zulässige lenkende Ziel, die Haltung von abstrakt als gefährlich angesehenen Hunden, aufgrund der mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit, einzudämmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris Rn. 7; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29).

    Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte dadurch, dass sie in § 5 Abs. 2 Satz 2 HStS alle Hunde der in § 1 KampfhundeVO genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden als Kampfhunde i. S. d. HStS definiert, die Differenzierung des § 1 KampfhundeVO zwischen Hunden, welche stets als Kampfhunde gelten (§ 1 Abs. 1 KampfhundeVO), und solchen, deren Kampfhundeeigenschaft widerleglich vermutet wird (§ 1 Abs. 1 KampfhundeVO), nicht übernimmt, eindeutig auch Hunde, welche unter § 1 KampfhundeVO fallen und für die nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen, als Kampfhunde definiert (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris; VG Bayreuth, GB. v. 16.1.2020 - juris Rn. 22).

    Überdies ist die Anknüpfung an das abstrakte Gefahrenpotential sachgerecht, da aus der abstrakten Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 - BVerwGE 150, 225; BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29; 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 8).

    Denn dann würde die Aufwandsteuer unzulässigerweise nicht mehr zur Einnahmeerzielung erhoben (vgl. VG München U.v. 27.9.2012 - M 10 K 11.6018 - juris Rn. 31) und für ein sicherheitsrechtliches Verbot fehlt der Beklagten die Regelungskompetenz (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Vorliegend beträgt die Höhe der Steuer für einen Kampfhund das 15, 25-fache der Steuer für einen anderen Hund und bewegt sich im Rahmen dessen, was bisher in der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 9; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 27 ff.; VG Bayreuth G.v. 16.1.2020 - B 4 K 18.1164 - juris Rn. 23; OVG RhPf U.v. 17.1.2017 - 6 A 10616/16 - juris Rn. 33 f.) Angesichts des Lenkungszweckes, die Population von Kampfhunden niedrig zu halten, ist dies auch im vorliegenden Fall angemessen.

  • VG Würzburg, 21.03.2022 - W 8 K 21.1415

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

    Vorliegend verfolgt die HStS, indem sie über den Verweis in ihrem § 5 Abs. 2 auf § 1 KampfhundeVO die Haltung aller Hunde der dort aufgeführten Hunderassen mit einem erhöhten Steuersatz belegt, das zulässige lenkende Ziel, die Haltung von abstrakt als gefährlich angesehenen Hunden, aufgrund der mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit, einzudämmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris Rn. 7; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29).

    Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte dadurch, dass sie in § 5 Abs. 2 Satz 2 HStS alle Hunde der in § 1 KampfhundeVO genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden als Kampfhunde i. S. d. HStS definiert, die Differenzierung des § 1 KampfhundeVO zwischen Hunden, welche stets als Kampfhunde gelten (§ 1 Abs. 1 KampfhundeVO), und solchen, deren Kampfhundeeigenschaft widerleglich vermutet wird (§ 1 Abs. 1 KampfhundeVO), nicht übernimmt, eindeutig auch Hunde, welche unter § 1 KampfhundeVO fallen und für die nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen, als Kampfhunde definiert (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris; VG Bayreuth, GB. v. 16.1.2020 - juris Rn. 22).

    Überdies ist die Anknüpfung an das abstrakte Gefahrenpotential sachgerecht, da aus der abstrakten Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 - BVerwGE 150, 225; BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29; 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 8).

    Denn dann würde die Aufwandssteuer unzulässigerweise nicht mehr zur Einnahmeerzielung erhoben (vgl. VG München U.v. 27.9.2012 - M 10 K 11.6018 - juris Rn. 31) und für ein sicherheitsrechtliches Verbot fehlt der Beklagten die Regelungskompetenz (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Vorliegend beträgt die Höhe der Steuer für einen Kampfhund das zwölffache der Steuer für einen anderen Hund und bewegt sich im Rahmen dessen, was bisher in der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 9; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 27ff.; VG Bayreuth G.v. 16.1.2020 - B 4 K 18.1164 - juris Rn. 23; OVG RhPf U.v. 17.1.2017 - 6 A 10616/16 - juris Rn. 33 f.) Angesichts des Lenkungszweckes, die Population von Kampfhunden niedrig zu halten, ist dies auch im vorliegenden Fall angemessen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 6 A 10616/16

    Zulässigkeit einer Steuer auf das Halten gefährlicher Hunde von 1000 EUR jährlich

    Auch damit liegt die jährliche Steuer eher im oberen Bereich, sie fällt aber keineswegs "völlig aus dem Rahmen" (vgl. auch für von der Rechtsprechung gebilligte erhöhte Hundesteuern OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 2 LB 34/15 -, juris: 1.200 EUR jährlich bei 12, 5-fachem Satz; HessVGH, BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 4 B 12.567 -: 700 EUR jährlich bei 20-fachem Satz; Beschluss vom 3. Januar 2012 - 5 B 2209/11 -, juris Rn. 5: 900, 00 EUR jährlich; OVG SH, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris: 18, 5-facher Steigerungssatz; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, juris Rn. 7: 1.656,00 DM jährlich [entspr.
  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144

    Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BayVGH B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH B.v. 6.11.2012 - 4 C 11.2699 - juris; BayVGH B.v. 15.1.2013 - 4 ZB 12.540 - juris, für einen Rottweiler) auch dann, wenn der Halter des betreffenden Hundes gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
  • VG Bayreuth, 16.01.2020 - B 4 K 18.1164

    Erhöhte Hundesteuer für einen Rottweiler

    Überdies entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen darf, wenn der Halter des betreffenden Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29).

    Der positive Wesenstest lässt zwar die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen (Art. 37 Abs. 1 LStVG), ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen aufgrund ihrer Rassemerkmale von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist; dies genügt - auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - als rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29).

    Erdrosselnd wirkt eine Steuer dann, wenn sie so ausgestaltet ist, dass sie die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich macht, also im Ergebnis einem Verbot der Kampfhundehaltung gleichkäme (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Dies ist unproblematisch zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 9; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 27ff.).

  • VGH Bayern, 04.02.2019 - 4 ZB 18.399

    Streit um Heranziehung von Hundesteuer

    Die in der Zulassungsbegründung zitierte ältere, insoweit als überholt anzusehende Rechtsprechung führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der von der Klägerseite monierte 17-fache Erhöhungsfaktor gegenüber dem regulären Steuersatz des § 5 Abs. 1 HStS (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - NVwZ-RR 2013, 566 Rn. 27 zu einem um das Zwanzigfache erhöhten Steuersatz).

    Jedenfalls ist das Verhältnis zwischen dem reduzierten Steuersatz nach § 7 HStS und dem vollen bzw. dem erhöhten Steuersatz nach § 5 HStS angesichts des weiten Typisierungs- und Gestaltungsspielraums des Normgebers bei der Festlegung des Hundesteuersatzes (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - NVwZ-RR 2013, 566 Rn. 28) nicht zu beanstanden.

  • VG München, 16.08.2023 - M 10 S 23.444

    Hundesteuer, Kampfhunde II (Bullterrier, Presa Canario), "erdrosselnde" Wirkung,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZfK 2013, 235; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris) darf eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen, wenn der Halter des betreffenden Hunds über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

    Für die steuerliche Zuordnung eines Hundes zu seinem Halter bildet die Aufnahme in dessen Haushalt oder Betrieb eine unverzichtbare Voraussetzung (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - NVwZ-RR 2013, 566; U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris).

  • VGH Bayern, 29.11.2017 - 4 CS 17.1894

    Kampfhundesteuer trotz Negativattest

    Der Senat hat in einigen neueren Entscheidungen nochmals klargestellt, dass eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen darf, wenn der Halter des betreffenden Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZKF 2013, 235 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
  • VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13

    1500 Euro Hundesteuer sind ein verkapptes Haltungsverbot

    Des Weiteren habe der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 4 B 12.567 - eine Steigerung auf das 20-fache des Steuersatzes für "normale" Hunde als rechtens anerkannt.
  • VGH Bayern, 07.11.2023 - 4 CS 23.1635

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für zwei Kampfhunde

  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 4 ZB 11.1425

    Hundesteuer; erhöhter Steuersatz für Kampfhunde; Bullterrier

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